Rechtssicherheit

Definierte Leistung statt Personalüberlassung

Compliance ist bei SAP-Freelancern das Thema, das Auftraggebern den Schlaf raubt. Wir machen es einfach: Sie kaufen bei uns eine definierte Leistung – mit allen rechtlichen Konsequenzen auf unserer Seite.

Unser Leistungsprinzip: Werk- und Dienstleistungsvertrag

Wir stellen Ihnen kein Personal zur Verfügung, das Sie steuern. Wir übernehmen eine abgegrenzte Leistung – je nach Vorhaben als Werkvertrag (mit definiertem Ergebnis und Abnahme) oder als Dienstleistungsvertrag (für laufende Beratung, Betrieb und Kapazität). Den Experten steuern wir fachlich – die Verantwortung tragen wir.

  • Werkvertrag: definierter Scope, klare Abnahme, Gewährleistung bei uns
  • Dienstleistungsvertrag: klar abgegrenzte Leistung für Beratung, Betrieb und Experten-Kapazität
  • Saubere Vertragskette – kein AÜG- oder Scheinselbständigkeits-Graubereich
  • Sorgfältig geprüfter, echt selbständiger Expertenpool

Was das für Sie bedeutet

Sie kaufen eine Leistung statt einer Person. Das reduziert genau die Risiken, die Sie als Auftraggeber treffen würden:

  • Weniger Exposure bei der Scheinselbständigkeits-Frage
  • Klare Haftungs- und Gewährleistungsregeln
  • Ein Vertragspartner statt vieler Einzel-Freelancer

Die Grundlagen

Drei Wege, einen Externen einzusetzen – und warum der dritte das Risiko ist

Die Vertragsart entscheidet, wer steuert und wer haftet. Wir arbeiten ausschließlich über die ersten beiden.

Werkvertrag

Sie kaufen ein definiertes Ergebnis (z. B. eine fertige Schnittstelle) mit Abnahme und Gewährleistung. Die Umsetzung steuert der Dienstleister – also wir.

Dienstleistungsvertrag

Sie kaufen eine laufende Leistung (Beratung, Betrieb, Kapazität) ohne garantiertes Einzelergebnis. Die fachliche Steuerung liegt bei uns.

Arbeitskräfteüberlassung (AÜG)

Sie steuern die Person selbst. Das erfordert eine Überlassungs-Bewilligung des Verleihers – ohne diese ist der Vertrag nichtig. Dieses Modell nutzen wir nicht.

Scheinselbständigkeit: der häufigste und teuerste Fehler

Der größte Risikofaktor beim Einsatz externer SAP-Experten ist nicht die fachliche Qualität, sondern die rechtliche Einordnung. Wird ein vermeintlich selbständiger Freelancer faktisch wie ein Angestellter geführt – weisungsgebunden, in Ihre Organisation eingegliedert, ohne weitere Auftraggeber – droht die Umqualifizierung. Die Folgen treffen den Auftraggeber: rückwirkende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), Säumniszuschläge, Bußgelder, in schweren Fällen die persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Wir nehmen Ihnen dieses Thema ab: Sie haben einen Vertrag mit AP IT Solutions über eine Leistung – nicht mit einer Einzelperson, die Sie steuern. Die fachliche Steuerung der eingesetzten Experten liegt bei uns; unser Expertenpool ist sorgfältig auf echte Selbständigkeit geprüft. Welche sieben Punkte Sie vor jedem externen Einsatz prüfen sollten, zeigt unsere kostenlose Checkliste „SAP-Externe rechtssicher einsetzen".

Österreich & Deutschland: ein Modell, zwei Rechtsrahmen

Das Prinzip „Leistung statt Personal" trägt in beiden Ländern – die Detailregeln unterscheiden sich. In Österreich regelt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) die Überlassung; bei grenzüberschreitenden Einsätzen kommen ZKO-Meldung und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) hinzu. In Deutschland verlangt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG-DE) eine Erlaubnis des Verleihers, und die Deutsche Rentenversicherung prüft Scheinselbständigkeit anhand der gelebten Praxis. Weil wir über Werk- und Dienstleistungsverträge mit eigener fachlicher Steuerung arbeiten, bewegen wir uns bewusst außerhalb der Überlassungs-Logik – sauber für AT und DE.

Transparenz-Hinweis: Die konkrete vertragliche und gewerberechtliche Ausgestaltung wird laufend mit Fachanwalt und Steuerberater abgestimmt. Diese Seite beschreibt unser Leistungsmodell, sie ist keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Rechtssicherheit – kurz erklärt

Ist AP IT ein Personalvermittler?

Nein. Wir liefern SAP-Leistungen als Werk- oder Dienstleistungsvertrag und steuern die eingesetzten Experten fachlich selbst – keine Arbeitskräfteüberlassung, keine reine Personalvermittlung.

Werkvertrag vs. Personalüberlassung?

Beim Werkvertrag kaufen Sie ein definiertes Ergebnis, das der Dienstleister eigenverantwortlich liefert und abnimmt. Bei der Überlassung steuern Sie die Person selbst – das braucht eine Überlassungs-Bewilligung.

Wer haftet bei Scheinselbständigkeit?

Der Auftraggeber: rückwirkende SV-Nachzahlungen, Säumniszuschläge, Bußgelder. Wer eine definierte Leistung bezieht statt eine Person zu steuern, reduziert dieses Risiko deutlich.

Brauche ich eine AÜG-Bewilligung?

Nein. Da wir über Werk- und Dienstleistungsverträge mit eigener fachlicher Steuerung arbeiten und kein Personal zur Steuerung überlassen, fällt die Zusammenarbeit nicht unter die Überlassung.

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